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[Eintrag ohne Bild] 1988-02-04 - Getränkesteuer für Frühstück
Um den steuerpflichtigen Betrieben die Verrechnung der Getränkesteuer zu vereinfachen, beschließt der Gemeinderat eine vereinfachte Regelung: Für Frühstücksgetränke werden pro Nächtigung 50 Groschen vorgeschrieben. Bei Fruchteisspezialitäten können 40 % vom Erlös in Abzug gebracht werden. Bei bonierten Gesamteisumsätzen können 60 % für Menueis abgezogen werden.