1988-02-04 - Getränkesteuer für Frühstück
ID 1004057
Piwigo ID 1646753276
Titel Getränkesteuer für Frühstück
Datum 1988-02-04
LFNR 04828
Inhalt Um den steuerpflichtigen Betrieben die Verrechnung der Getränkesteuer zu vereinfachen, beschließt der Gemeinderat eine vereinfachte Regelung: Für Frühstücksgetränke werden pro Nächtigung 50 Groschen vorgeschrieben. Bei Fruchteisspezialitäten können 40 % vom Erlös in Abzug gebracht werden. Bei bonierten Gesamteisumsätzen können 60 % für Menueis abgezogen werden.
Archive [ZCH]
Sachgebiete [Gemeinde, Tourismus]