1810-01-24 - "Wagnergütl"
ID 1000174
Piwigo ID 1645041014
Titel "Wagnergütl"
Datum 1810-01-24
LFNR 06948
Inhalt Am 12. Mai vorigen Jahres ist Johann Kirchdorfer gewester Jäger und Waldaufseher in Ellmau während des einfalls der baierischen Truppen bey Waidring ohne Testament durch erhaltene Schußwunde verstorben. Erben sind dessen aus der Elisabeth Einwallerischen Ehe rückgelassenen 5 Kinder, Namens 1. Blasius Kirchdorfer, zu Hause 2. Elisabet zu Oberndorf, in Diensten 3. Johann, Bräuknecht zu Kitzbühel 4. Maria, zu Vorderwald in Diensten 5. Caspar Kirchdorfer, Schlossergesell zu Salzburg Das Vermögen des Erblassers besteht laut Inventar in folgenden Unterschieden: An gmeinen Haus- und Baufahrnissen, Vieh, Futter, Aussaat einschließlich 330 fl. Schulden herein in Summa 568 fl. 57 kr An liegendem Gut: Die Herrengnad und Urbarsgerechtigkeit des sogenannten Wagner-Gütls in Ellmau Viertel Riesen, wie solches mit Hag und Zaun umfangen, samt Haus, Hofstatt, Remwerk und Stallung, Garten, Wiesmahd und Ackerstatt, dann einer Badstuben zur Hälfte mit dem Foidbauern, mit dessen Rechten und Gerechtigkeiten, davon man jährlich am Montag nach St. Galli bei der Stift zu Söll 2 fl. 27 x Stift dem Urbaramt Kufstein zu erlegen hat. Nach Abzug der Schulden verbleiben 183 fl. 24 x. Auf Grund des Besitz- und Abnährungs- und Entrichtungs- VERTRAGES werden dem Sohne Blasius Kirchdorfer und dessen Erben 1. sämtliche im Inventar beschriebenen tod- und lebenden Fahrnisse ohne Ausnahme der Schulden das liegende Gut, somit das ganze väterliche Vermögen von heute an zum Eigenthume übergeben und eingeräumt. Dagegen 2. ist dieser Besitzer schuldig und verbunden, sämtliche auf solchen Gut haftende Grundzinse, Stiften, Steuern und andere Oblagen ordentlich an die Behörde abzuführen. 3. Sämtliche im Inventar spezifisch aufgeführte väterliche Passiven und Abzüge von 1635 fl. 30 x in alten Rechten zu verzinsen oder zu bezahlen. Die Mutter und Witwe Elisabeth Einwallerin übergibt ihrem Sohne von ihrem Vermögen von 864 fl. 30 kr. 200 fl. um die Schulden abzuzahlen. 4. Der Besitzer muß verbindlich seine Mutter lebenslänglich mit allen genüßlichen Tischkosten versorgen und abnähren, ihr sowohl als den weichenden Geschwistern, falls sie es verlangen sollten, die Kammer neben der Stube frey zur Herberg einräumen, ihr jährlich aus ihrem auf dem Besitzgute liegenden Capital eine Summe von 100 fl. mit 3 1/2 % um Georgi zu verzinsen und den 5. Teil des erzielenden Haares zu behändigen, so wie den 4. Teil des Obstes zu überlassen. Actum bey dem Wagner in Ellmau am 24. Jänner 1810 vor dem abgeordneten Landgerichts Kanzlisten Strolz. TLA, VB Kufstein 1810 Bd.59/207 f.446
Archive [ZCH]
Sachgebiete [Wirtschaft, Kleinbetriebe]