1774-12-06 - ALLGEMEINE SCHULORDNUNG
ID 1000140
Piwigo ID 1645036494
Titel ALLGEMEINE SCHULORDNUNG
Datum 1774-12-06
LFNR 06127
Inhalt Um die "Finsterniß der Unwissenheit aufzuklären", erläßt Ihre Majestät die Kaiserin Maria Theresia eine ALLGEMEINE SCHULORDNUNG, in der verlangt wird, daß auf dem Lande wenigstens an allen Orten, wo sich Pfarrkirchen oder entfernte Filialkirchen befinden, eine GEMEINE- oder TRIVIALSCHULE errichtet wird. Was in den TRIVIALSCHULEN auf dem Lande nothwenig gelehret werden muß: a. Die Religion b. Das Buchstabenkennen c. Das Buchstabieren d. Das Lesen geschriebener und gedruckter Sachen, sowohl deutsch als lateinisch. e. Die Kurrentschrift f. Die vier Rechnungsarten, und die einfache Regel Detri. g. Die gehörige Anleitung zur Rechtschaffenheit, und Wirthschaft nach Maßgabe der hiezu verfaßten Bücher. Wie zu lehren sey. a. Der Schulmeister muß alles dasjenige genau befolgen, was in dem zu dem Unterrichte der Lehrer herausgegebene Methodenbuche für ihn gehöriges enthalten ist. b. Bei dem Unterrichte muß nicht bloß auf das Gedächtniß gesehen, noch die Jugend bloß mit Auswendiglernen geplaget, sondern der Verstand derselben muß aufgekläret, ihr alles verständlich gemacht, und die Anleitung gege- ben werden, über das Erlernte sich richtig und vollständig auszudrücken. Wann das Lehren auf dem Lande in den Schulen anzufangen sey. a. Im Winter. 1) Auf dem Lande wird die WINTERSCHULE mit dem 1ten December ange- fangen und dauert wenigstens bis Ende des Märzen. 2) In dieser werden vorzüglich die Kinder von dem 9ten bis zu dem 13ten Jahre unterrichtet; weil die meisten Kinder dieses Alters in der übrigen Jahrszeit ihren Aeltern bei der Wirthschaft Dienste leisten können. b. Im Sommer. 1) Auf dem Lande wird die SOMMERSCHULE an dem Montage nach dem 1ten Sonntage nach Ostern angefangen, und endiget zu Michaelis. 2) Während der Aerndezeit aber wird der Unterricht durch drei Wochen ausgesetzet. 3) Zu dieser Zeit haben die Kinder vom 6ten bis Ende des 8ten Jahres die Schule zu besuchen; weil sie im Winter wegen übler Wege, und rauher Witterung, und weil die meisten schlecht gekleidet sind, zum Schulgehen nicht leicht können angehalten werden... Wer zum Schulgehen verbunden seiyn soll. a. Kinder beiderlei Geschlechts gehören ohne Ausnahme in die Schule, und zwar sobald sie das 6te Jahr angetreten haben. b. Die Mädchen muß der Schulmeister nicht unter den Knaben, sondern auf eigenen Bänken von denselben abgesondert sitzen lassen. Von den Wiederholungsstunden. a. Es sollen zwo Wiederholungsstunden an den Sonntagen nach dem Mittags- gottesdienste in der ordentlichen Schule vornämlich im Sommer von dem Schulmeister unter der Aufsicht des Pfarrers oder seines Vikarius gehalten werden. b. Junge Leute sollen, bis sie das 20te Jahr erreichet haben, sich in diesen Wiederholungsstunden einfinden. Was Schulmeistern verboten und was ihnen gestattet wird. a. Es wird unter der Strafe der Absetzung von dem Schuldienste dem Schul- meister verboten ein Schankgewerbe zu betreiben. b. Es ist unter obiger Strafe verboten, daß der Schulmeister bei Kirchtagen, und Hochzeiten oder anderen Gelegenheiten in Wirtshäusern oder derglei- chen Häusern musiziere. c. Wenn der Pfarrer einen Kranken zu versehen berufen wird, so darf der Schulmeister nicht mitgehen. d. Es ist dem Schulmeister erlaubt, nebst seinem Schuldienste sich auch einen andern ehrlichen Erwerb, wenn er der Schule nicht nachteilig ist, zu verschaffen. ...
Archive [ZCH]
Sachgebiete [Schule, Unterricht]
Quellen Kern des Methodenbuches 1777, S.3