1400-00-00 - Weistum des Söllandes
ID 1000107
Piwigo ID 1645033323
Titel Weistum des Söllandes
Datum 1400-00-00
LFNR 11841
Inhalt Aus dem 14. Jahrhundert ist uns ein altes Weistum "Gemeinrecht" der Schranne Söll erhalten. Es beinhaltet Rechte und Gewohnheiten die "Seler und Elmawer chreiztracht vermainet zu haben". Von des Fürsten Gnade haben Höfe, die eine offenen Zufahrt zum "Marchenpach" (Hausbach) haben, das Recht, ihr Vieh auf den "Freyberg" zu treiben. Aber niemand solle den anderen übervorteilen. Durch die Gnade des Fürsten ist jeder, ob arm oder reich, berechtigt, das Wasser und die Weide entlang des freien Achengrundes zu nützen. Ausgenommen sind Wiesen, Bergmäder, Bannwald und Almweiden. Jedermann hat das Recht, sein Vieh und Gut im Hofe zu verkaufen und muß die Waren nicht auf den Markt bringen. Doch muß "wie von alters herkommen ist" Zoll (Steuer) bezahlt werden. Ebenso dürfen Sämer Wein in das Land bringen und außerhalb einer Meile Wegs von den Städten und Märkten verkaufen. Die Nachbarn haben das Recht, Streitigkeiten von Landsassen zu richten. Ausgenommen sind Raufereien mit blutigem Ausgang. Derlei Entscheidungen sind dem Richter vorbehalten. Ist der Übeltäter ein Einheimischer, darf er "nicht gebunden, noch gefangen als ain schedlicher Mann" nach Kufstein abgeführt werden. Seine Ehre mußte bis zum Urteil gewahrt bleiben. Ein eigener Jäger des Landgerichtes Kitzbühel erhält für ein gefangenes schädliches Tier 1Pfd. Pfennig und Speise und Futter für die Hunde. "..auf offener tafern zu Elmaw" soll Fleisch, Brot und Wein lagern, damit Kranke und Gäste versorgt werden können.
Archive [ZCH]
Sachgebiete [Gemeinde, Verwaltung]
Quellen Mayer, HG.Das Sölland, S.125 ff.