1810-01-24 - "Wagnergütl" |
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ID |
1000174 |
Piwigo ID |
1645041014 |
Titel |
"Wagnergütl" |
Datum |
1810-01-24 |
LFNR |
06948 |
Inhalt |
Am 12. Mai vorigen Jahres ist Johann Kirchdorfer gewester Jäger und
Waldaufseher in Ellmau während des einfalls der baierischen Truppen bey
Waidring ohne Testament durch erhaltene Schußwunde verstorben. Erben sind
dessen aus der Elisabeth Einwallerischen Ehe rückgelassenen 5 Kinder,
Namens
1. Blasius Kirchdorfer, zu Hause
2. Elisabet zu Oberndorf, in Diensten
3. Johann, Bräuknecht zu Kitzbühel
4. Maria, zu Vorderwald in Diensten
5. Caspar Kirchdorfer, Schlossergesell zu Salzburg
Das Vermögen des Erblassers besteht laut Inventar in folgenden Unterschieden:
An gmeinen Haus- und Baufahrnissen, Vieh, Futter, Aussaat einschließlich
330 fl. Schulden herein in Summa 568 fl. 57 kr
An liegendem Gut:
Die Herrengnad und Urbarsgerechtigkeit des sogenannten Wagner-Gütls in
Ellmau Viertel Riesen, wie solches mit Hag und Zaun umfangen, samt Haus,
Hofstatt, Remwerk und Stallung, Garten, Wiesmahd und Ackerstatt, dann einer
Badstuben zur Hälfte mit dem Foidbauern, mit dessen Rechten und
Gerechtigkeiten, davon man jährlich am Montag nach St. Galli bei der Stift
zu Söll 2 fl. 27 x Stift dem Urbaramt Kufstein zu erlegen hat.
Nach Abzug der Schulden verbleiben 183 fl. 24 x.
Auf Grund des Besitz- und Abnährungs- und Entrichtungs-
VERTRAGES
werden dem Sohne Blasius Kirchdorfer und dessen Erben
1. sämtliche im Inventar beschriebenen tod- und lebenden Fahrnisse ohne
Ausnahme der Schulden das liegende Gut, somit das ganze väterliche Vermögen
von heute an zum Eigenthume übergeben und eingeräumt.
Dagegen
2. ist dieser Besitzer schuldig und verbunden, sämtliche auf solchen Gut
haftende Grundzinse, Stiften, Steuern und andere Oblagen ordentlich an
die Behörde abzuführen.
3. Sämtliche im Inventar spezifisch aufgeführte väterliche Passiven und
Abzüge von 1635 fl. 30 x in alten Rechten zu verzinsen oder zu bezahlen.
Die Mutter und Witwe Elisabeth Einwallerin übergibt ihrem Sohne von
ihrem Vermögen von 864 fl. 30 kr.
200 fl. um die Schulden abzuzahlen.
4. Der Besitzer muß verbindlich seine Mutter lebenslänglich mit allen
genüßlichen Tischkosten versorgen und abnähren, ihr sowohl als den
weichenden Geschwistern, falls sie es verlangen sollten, die Kammer neben
der Stube frey zur Herberg einräumen, ihr jährlich aus ihrem auf dem
Besitzgute liegenden Capital eine Summe von 100 fl. mit 3 1/2 % um Georgi
zu verzinsen und den 5. Teil des erzielenden Haares zu behändigen, so wie
den 4. Teil des Obstes zu überlassen.
Actum bey dem Wagner in Ellmau am 24. Jänner 1810 vor dem abgeordneten
Landgerichts Kanzlisten Strolz.
TLA, VB Kufstein 1810 Bd.59/207 f.446 |
Archive |
[ZCH] |
Sachgebiete |
[Wirtschaft, Kleinbetriebe] |