1774-12-06 - ALLGEMEINE SCHULORDNUNG |
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ID |
1000140 |
Piwigo ID |
1645036494 |
Titel |
ALLGEMEINE SCHULORDNUNG |
Datum |
1774-12-06 |
LFNR |
06127 |
Inhalt |
Um die "Finsterniß der Unwissenheit aufzuklären", erläßt Ihre
Majestät die Kaiserin Maria Theresia eine ALLGEMEINE SCHULORDNUNG, in
der verlangt wird, daß auf dem Lande wenigstens an allen Orten, wo sich
Pfarrkirchen oder entfernte Filialkirchen befinden, eine GEMEINE- oder
TRIVIALSCHULE errichtet wird.
Was in den TRIVIALSCHULEN auf dem Lande nothwenig gelehret werden muß:
a. Die Religion
b. Das Buchstabenkennen
c. Das Buchstabieren
d. Das Lesen geschriebener und gedruckter Sachen, sowohl deutsch als
lateinisch.
e. Die Kurrentschrift
f. Die vier Rechnungsarten, und die einfache Regel Detri.
g. Die gehörige Anleitung zur Rechtschaffenheit, und Wirthschaft nach
Maßgabe der hiezu verfaßten Bücher.
Wie zu lehren sey.
a. Der Schulmeister muß alles dasjenige genau befolgen, was in dem zu dem
Unterrichte der Lehrer herausgegebene Methodenbuche für ihn gehöriges
enthalten ist.
b. Bei dem Unterrichte muß nicht bloß auf das Gedächtniß gesehen, noch die
Jugend bloß mit Auswendiglernen geplaget, sondern der Verstand derselben
muß aufgekläret, ihr alles verständlich gemacht, und die Anleitung gege-
ben werden, über das Erlernte sich richtig und vollständig auszudrücken.
Wann das Lehren auf dem Lande in den Schulen anzufangen sey.
a. Im Winter.
1) Auf dem Lande wird die WINTERSCHULE mit dem 1ten December ange-
fangen und dauert wenigstens bis Ende des Märzen.
2) In dieser werden vorzüglich die Kinder von dem 9ten bis zu dem
13ten Jahre unterrichtet; weil die meisten Kinder dieses Alters
in der übrigen Jahrszeit ihren Aeltern bei der Wirthschaft Dienste
leisten können.
b. Im Sommer.
1) Auf dem Lande wird die SOMMERSCHULE an dem Montage nach dem 1ten
Sonntage nach Ostern angefangen, und endiget zu Michaelis.
2) Während der Aerndezeit aber wird der Unterricht durch drei Wochen
ausgesetzet.
3) Zu dieser Zeit haben die Kinder vom 6ten bis Ende des 8ten Jahres
die Schule zu besuchen; weil sie im Winter wegen übler Wege, und
rauher Witterung, und weil die meisten schlecht gekleidet sind,
zum Schulgehen nicht leicht können angehalten werden...
Wer zum Schulgehen verbunden seiyn soll.
a. Kinder beiderlei Geschlechts gehören ohne Ausnahme in die Schule, und
zwar sobald sie das 6te Jahr angetreten haben.
b. Die Mädchen muß der Schulmeister nicht unter den Knaben, sondern auf
eigenen Bänken von denselben abgesondert sitzen lassen.
Von den Wiederholungsstunden.
a. Es sollen zwo Wiederholungsstunden an den Sonntagen nach dem Mittags-
gottesdienste in der ordentlichen Schule vornämlich im Sommer von dem
Schulmeister unter der Aufsicht des Pfarrers oder seines Vikarius
gehalten werden.
b. Junge Leute sollen, bis sie das 20te Jahr erreichet haben, sich in diesen
Wiederholungsstunden einfinden.
Was Schulmeistern verboten und was ihnen gestattet wird.
a. Es wird unter der Strafe der Absetzung von dem Schuldienste dem Schul-
meister verboten ein Schankgewerbe zu betreiben.
b. Es ist unter obiger Strafe verboten, daß der Schulmeister bei Kirchtagen,
und Hochzeiten oder anderen Gelegenheiten in Wirtshäusern oder derglei-
chen Häusern musiziere.
c. Wenn der Pfarrer einen Kranken zu versehen berufen wird, so darf der
Schulmeister nicht mitgehen.
d. Es ist dem Schulmeister erlaubt, nebst seinem Schuldienste sich auch
einen andern ehrlichen Erwerb, wenn er der Schule nicht nachteilig ist,
zu verschaffen.
...
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Archive |
[ZCH] |
Sachgebiete |
[Schule, Unterricht] |
Quellen |
Kern des Methodenbuches 1777, S.3 |