1400-00-00 - Weistum des Söllandes |
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ID |
1000107 |
Piwigo ID |
1645033323 |
Titel |
Weistum des Söllandes |
Datum |
1400-00-00 |
LFNR |
11841 |
Inhalt |
Aus dem 14. Jahrhundert ist uns ein altes Weistum "Gemeinrecht" der Schranne Söll
erhalten. Es beinhaltet Rechte und Gewohnheiten die "Seler und Elmawer chreiztracht
vermainet zu haben".
Von des Fürsten Gnade haben Höfe, die eine offenen Zufahrt zum "Marchenpach"
(Hausbach) haben, das Recht, ihr Vieh auf den "Freyberg" zu treiben. Aber niemand
solle den anderen übervorteilen.
Durch die Gnade des Fürsten ist jeder, ob arm oder reich, berechtigt, das Wasser
und die Weide entlang des freien Achengrundes zu nützen. Ausgenommen sind Wiesen,
Bergmäder, Bannwald und Almweiden.
Jedermann hat das Recht, sein Vieh und Gut im Hofe zu verkaufen und muß die Waren
nicht auf den Markt bringen. Doch muß "wie von alters herkommen ist" Zoll (Steuer)
bezahlt werden. Ebenso dürfen Sämer Wein in das Land bringen und außerhalb einer
Meile Wegs von den Städten und Märkten verkaufen.
Die Nachbarn haben das Recht, Streitigkeiten von Landsassen zu richten. Ausgenommen
sind Raufereien mit blutigem Ausgang. Derlei Entscheidungen sind dem Richter
vorbehalten. Ist der Übeltäter ein Einheimischer, darf er "nicht gebunden, noch
gefangen als ain schedlicher Mann" nach Kufstein abgeführt werden. Seine Ehre mußte
bis zum Urteil gewahrt bleiben.
Ein eigener Jäger des Landgerichtes Kitzbühel erhält für ein gefangenes schädliches
Tier 1Pfd. Pfennig und Speise und Futter für die Hunde.
"..auf offener tafern zu Elmaw" soll Fleisch, Brot und Wein lagern, damit Kranke
und Gäste versorgt werden können.
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Archive |
[ZCH] |
Sachgebiete |
[Gemeinde, Verwaltung] |
Quellen |
Mayer, HG.Das Sölland, S.125 ff. |