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[Eintrag ohne Bild] 1942-10-07 - Beschränkung der Aufenthaltsdauer für Ortsfremde
Der Landrat des Kreises Kufstein beschränkt die Aufenthaltsdauer in der Gemeinde
Ellmau für Ortsfremde unter Bezugnahme auf § 3 der Polizei-
verordnung des Reichsstatthalters in Tirol u. Vorarlberg vom 14.März 1942
auf 3 Wochen innerhalb eines Jahres.
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