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[Eintrag ohne Bild] 1894-04-07 - Überwachen der Gesundheit der Schüler
Jede Lehrperson hat den Gesundheitszustand der Schüler zu überwachen und
jeden Fall einer Infektionskrankheit: z.B. Masern, Scharlach, Blattern,
Diphtherie, Typhus, Ruhr und Keuchhusten sofort bei der k.k.Bez.Hauptmann-
schaft anzuzeigen. Der Eintritt in ein Haus, wo ansteckende Krankheit
herrscht, ist den Schülern zu verbieten.
Amtsschriften 94/42
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