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[Eintrag ohne Bild] 1894-12-05 - Ausbruch von Diphtherie oder Scharlach
Auf Anordnung der Bez. Hauptmannschaft ist die Schule bis auf weiteres geschlossen
zu halten und auch den Kindern aus Häusern, wo derartige Kranke sich befinden, der
Kirchenbesuch zu verbieten.
Nach dem Erlöschen der Krankheit müssen Wäsche, Kleider, Möbel und Krankenzimmer
desinfiziert werden. Der Gemeindearzt muß diese Maßnahmen überwachen.
[Eintrag ohne Bild] 1894-04-07 - Überwachen der Gesundheit der Schüler
Jede Lehrperson hat den Gesundheitszustand der Schüler zu überwachen und
jeden Fall einer Infektionskrankheit: z.B. Masern, Scharlach, Blattern,
Diphtherie, Typhus, Ruhr und Keuchhusten sofort bei der k.k.Bez.Hauptmann-
schaft anzuzeigen. Der Eintritt in ein Haus, wo ansteckende Krankheit
herrscht, ist den Schülern zu verbieten.
Amtsschriften 94/42
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