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[Eintrag ohne Bild] 1894-12-05 - Ausbruch von Diphtherie oder Scharlach
Auf Anordnung der Bez. Hauptmannschaft ist die Schule bis auf weiteres geschlossen zu halten und auch den Kindern aus Häusern, wo derartige Kranke sich befinden, der Kirchenbesuch zu verbieten. Nach dem Erlöschen der Krankheit müssen Wäsche, Kleider, Möbel und Krankenzimmer desinfiziert werden. Der Gemeindearzt muß diese Maßnahmen überwachen.

[Eintrag ohne Bild] 1894-04-07 - Überwachen der Gesundheit der Schüler
Jede Lehrperson hat den Gesundheitszustand der Schüler zu überwachen und jeden Fall einer Infektionskrankheit: z.B. Masern, Scharlach, Blattern, Diphtherie, Typhus, Ruhr und Keuchhusten sofort bei der k.k.Bez.Hauptmann- schaft anzuzeigen. Der Eintritt in ein Haus, wo ansteckende Krankheit herrscht, ist den Schülern zu verbieten. Amtsschriften 94/42